Satzung

Satzung des Kulturvereins IRC – Illinger Event- und Kulturverein e.V

§1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „IRC – Event- und Kultur e.V.“

§2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Illingen (Saar).

§3 Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§4 Neutralitätsklausel

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§5 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  3. Zweck des Vereins ist die Förderung von Veranstaltungen und Kultur sowie die Pflege des kulturellen und geselligen Lebens insbesondere in der Gemeinde Illingen.

  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    1. die Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen wie Konzerte, Theateraufführungen, Ausstellungen, Lesungen usw.

    2. die Förderung von künstlerischen Projekten und Initiativen.

    3. die Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Einrichtungen und Vereinen.

    4. die Unterstützung und Förderung von kultureller Bildung und sozialen Zwecken.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  7. Bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Illingen (Saarland), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§6 Mitgliedschaft im Verein

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und sich aktiv oder teilaktiv an der Vereinsarbeit beteiligen möchte.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  3. Bei Verweigerung der Zustimmung müssen dem Antragssteller schriftlich die hierfür maßgebenden Gründe mitgeteilt werden. Gegen die Verweigerung kann der Antragssteller die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig über die Aufnahme in den Verein entscheidet.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

  5. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

  6. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn:

    1. ein Rückstand bei den Mitgliedsbeiträgen in Höhe von mindestens sechs Monatsbeiträgen besteht;

    2. dem Mitglied ein Verhalten zuzurechnen ist, das geeignet ist, den Vereinszweck zu gefährden und/oder das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen, und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Fortbestand der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist.

      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied muss dabei auf die mögliche Rechtsfolge des Ausschlusses hingewiesen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vereins und wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.

      Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses schriftlich die Mitgliederversammlung anzurufen. Dies hat aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt, es sei denn, das betroffene Mitglied ist anwesend.

  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge in Geld, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

  2. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt, mit Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Es kann sowohl wählen als auch gewählt werden.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten sowie die Satzung, die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.

§9 Daten und Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein die zur Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlichen Daten. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Daten mitzuteilen.

§10 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand

  2. Alle Ämter der entsprechenden Organe sind Ehrenämter.

  3. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

  4. Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden Sie durch Dritte in Anspruch genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein haften.

§11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet mindestens einmal im Jahr statt.

  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Einladungsmail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder Mailadresse gerichtet wurde.

  3. Die jährliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes,

    2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (alle zwei Jahre),

    4. Änderung der Satzung,

    5. Auflösung des Vereins,

    6. Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitglieds,

    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    8. Wahl der/des Rechnungsprüfer/s.

    9. Sie kann zudem durch Mehrheitsbeschluss Aufgaben an sich ziehen.

    10. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts

  4. Über die Mitgliederversammlung – insbesondere über die darin gefassten Beschlüsse – ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen und durch den 1. Vorsitzenden sowie durch den 2. Vorsitzenden abzuzeichnen. Der Schriftführer wird durch den Versammlungsleiter bestimmt.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder in dessen Vertretung durch einen von ihm dazu berufenen Versammlungsleiter geleitet.

  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

  7. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich, die zugleich ⅔ der Stimmen aller Mitglieder ausmachen muss.

  9. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Etwas anderes gilt dann, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.

  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes die Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen sowie der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt.

  11. Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Präsenz im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, und zwar sowohl vollständig virtuell als auch hybrid. Die Stimmabgabe ist auf elektronischem Wege zulässig. Hierbei ist durch ein geeignetes technisches Verfahren sicherzustellen, dass nur Vereinsmitglieder und durch die Versammlung zugelassene Gäste teilnehmen können und dass ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder abstimmen können.

  12. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.

§12 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender)

    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)

    3. dem Schatzmeister (1. Kassierer)

    4. dem stellvertretenden Schatzmeister (2. Kassierer)

  2. Des Weiteren sollten mit gleichem Stimmrecht in den erweiterten Vorstand gewählt werden:

    1. Leiter Öffentlichkeitsarbeit (Schriftführer)

    2. Stellvertretender Leiter Öffentlichkeitsarbeit (Schriftführer)

    3. Leiter Organisation

    4. Stellvertretender Leiter Organisation

    5. Leiter Fördergelder

    6. Leiter Technik

§13 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Wahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Abweichend hiervon kann offen durch Handzeichen gewählt werden, wenn nicht mindestens ein anwesendes Mitglied geheime Wahl verlangt. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  2. Der Vorstand kann auch schon vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.

  3. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist oder vom Amtsgericht bestellt wird.

§14 Vorstandssitzungen

  1. Vorstandssitzungen sollen möglichst einmal im Quartal stattfinden.

  2. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

  3. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern müssen mindestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich eingereicht werden.

  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag eines Vorstandmitglieds muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

  5. Über Sitzungen des Vorstandes ist ein vom 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnendes Protokoll zu führen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.

§15 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

  2. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist zur Vertretung berechtigt.

  3. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der übrigen Organe bzw. aller Personen, die von ihm zur Verrichtung für den Verein bestellt werden. Vom Vorstand bevollmächtigte Vorstandsmitglieder handeln frei und ausschließlich im Interesse des Vereins.

  4. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Gesamtvorstandes über einen Betrag von 2.000,- Euro innerhalb eines Jahres zu verfügen. Er repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit und kann im Verhinderungsfall zu repräsentativen Zwecken eine andere Person (in der Regel 2. Vorsitzender) beauftragen.

  5. Der Schatzmeister führt sämtliche Bank- und Kassengeschäfte des Vereins und erledigt arbeiten, die mit diesem Bereich zusammenhängen. Er bearbeitet alle baren und unbaren Ein- und Ausgänge, verantwortet die Buchung und die Kontrolle ein- und ausgehender Belege und überwacht Zahlungseingänge. Zudem fallen die Kontrolle der Mitgliedsbeiträge und die Führung der Mitgliederdatei in seinen Zuständigkeitsbereich. Im Verhinderungsfall wird er vom stellvertretenden Schatzmeister vertreten.

  6. Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen Dritter, insbesondere des Registergerichts oder des Finanzamtes, Satzungsänderungen zu beschließen. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, solche Änderungen mit satzungsändernder Mehrheit außer Kraft zu setzen.

§16 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer neu gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu prüfen. Sie berichten über das Ergebnis ihrer Tätigkeit in der Mitgliederversammlung und haben das Recht, den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren möglich.

§17 Satzungsänderungen

  1. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung

§18 Haftung des Vereins

Der Verein und seine Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten des Vereins nur mit dem Vereinsvermögen.

§19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in
    § 11 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertreten-den Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Illingen (Saarland), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§20 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 07.04.2024 beschlossen und ist gültig ab der Eintragung in das Vereinsregister.

Illingen, den 07.04.2024

Kevin Weiskircher, Vorsitzender (1. Vorsitzender)
Luis Kreutzer, stellvertretender Vorsitzender (2. Vorsitzender)
Oliver Mark, 1. Schatzmeister (1. Kassierer)
Anna Riehm, stellvertretende Schatzmeisterin (2. Kassierer)
Alexandra Zewe, 1. Schriftführerin
Johannes Schmeer, stellv. Schriftführer
Fabian Krämer, 1. Organisationsleiter
Janosch Jäcker, stellv. Organisationsleiter
Matthias Rebmann, Fördergelder
Lars Schneider, Technik

 

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